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Autokaufrecht

Sind Sie mit dem von Ihnen gekauften Neu- oder Gebrauchtwagen nicht zufrieden, weil Mängel vom Verkäufer nicht behoben werden (können)?

Dann gibt es die Möglichkeit, unter Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Weges vom Kaufvertrag zurückzutreten. Dabei werden ohne anwaltliche Beratung viele Fehler gemacht, weil schon der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie nicht gesehen wird. Der Rücktritt ist besonders dann lukrativ, wenn das Fahrzeug beim Käufer wenig gelaufen ist.
Die Rechtsschutzversicherung ist schon ab Übergabe des (mangelhaften) Fahrzeuges an eintrittspflichtig, nicht erst dann, wenn der Händler sich weigert, den Mangel zu beheben.

Ihr Ansprechpartner
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Holger Jacobs
Rechtsanwalt